Lineback Aktuell
Wenn der Postmann zweimal klingelt …
hat er vielleicht Post vom Anwalt dabei. Und was will der dann? Unabhängig voneinander mehren sich die Hinweise, dass der Datenschutz offenbar missbraucht werde, um Reibach zu machen. Wie das? Über mutmaßlich missbräuchliche Anfragen zu Betroffenenrechten gem. Art. 15 – 22 DSGVO.
Das „Spiel“ geht so: Es steht die Drohung eines gerichtlichen Verfahrens im Raum. Aus der Welt lässt sich das schaffen, indem man sich außergerichtlich einige – nach Zahlung eines immaterriellen Schadensersatzes zuzüglich angeblich entstandener Anwaltskosten.
Offenbar gibt es zwei typische Szenarien: Über das Kontaktformular wird das Unternehmen um Rückruf gebeten. Geht das Unternehmen dieser Bitte nach, erreicht es den Anfragenden nicht. Einige Zeit später meldet sich der Anfragende und verlangt zu wissen, welche Daten das Unternehmen gespeichert hat und die Löschung wird Daten verlangt. Im anderen Fall abonniert jemand einen Newsletter – danach läuft es ähnlich wie im ersten Fall: Das Unternehmen erhält ein Auskunftsersuchen und ein Löschbegehren. Legt das Unternehmen hierauf nicht eine Glanzleistung in puncto Auskunftserteilung vor, flatter kurz darauf Post von einem Rechtsanwalt ins Haus – man ahnt es, mit unerfreulichem Inhalt: Im Namen und im Auftrag der Mandantschaft wird immaterieller Schadensersatz wegen mutmaßlicher Verletzung der Betroffenenrechte geltend gemacht, die Auskunft sei unvollständig, falsch, nicht erteilt worden oder es sei vorschnell gelöscht worden. „Gegen Einwurf kleiner Münzen“ in vierstelliger Höhe für den Schadenersatz, zuzüglich der Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit, könne dies aus der Welt geschafft werden. Da mit höheren Kosten für ein gerichtliches Verfahren gedroht wird, mag mancher Geschäftsführer ins Grübeln kommen.
Prinzipiell kann tatsächlich jeder DSGVO-Verstoß einen Anspruch auf Ersatz des materiellen bzw. immateriellen Schadens begründen. Vorausgesetzt: Es ist ein Schaden entstanden, den das Unternehmen verursacht hat, und zwar schuldhaft. Ohne hier für Entscheider unnötig ins Detail gehen zu wollen, ist die Rechtsprechung hierzu noch wenig einheitlich. Was also tun?
Betroffenenersuchen sorgfältig und fristgerecht bearbeiten
Betroffenenersuchen können über zig Kanäle im Unternehmen eingehen – sensibilisieren Sie Ihre Beschäftigten, damit diese nicht unangemessen reagieren
Wenn Sie nicht weiterwissen: Fragen Sie Ihren DSB, damit der Briefträger keine Anwaltspost bringen muss.
Wenn sich das Unternehmen schon gewappnet fühlt, weil bereits Prozesse für Betroffenenersuchen vorliegen, sollte man vielleicht mal die Probe aufs Exempel machen …